Aktuelle Corona-Informationen aus dem Hasselrother Rathaus

Auswirkungen der Bundesnotbremse

Der Main-Kinzig-Kreis ist einer der zahlreichen Landkreise in Hessen, wo ab Samstag mehrere Regelungen der in Berlin beschlossenen „Corona-Notbremse“ wirksam werden. Aufgrund der Überschreitung der laut Gesetz relevanten Inzidenzwerte von 100 beziehungsweise 150 bedeutet das unter anderem eine erneute nächtliche Ausgangssperre, Einschränkungen für Handel und Freizeitangebote sowie Beschränkungen für private Zusammenkünfte.

Wie das Gesetz vorgibt, sind private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushaltes und eine weitere Person teilnehmen. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht gezählt.

Zudem gilt ab Samstag (0:00 Uhr) eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr. Neben den bisher schon definierten Ausnahmen ist auch die „allein ausgeübte körperliche Bewegung“ im Freien bis 24 Uhr gestattet.

Auch die Schulen und Kindertagesstätten im Main-Kinzig-Kreis und im Stadtgebiet von Hanau müssen sich auf Schließungen und Notbetreuungsbetrieb einstellen. Für den Montag wird es eine solche Veränderung für Kinder und Jugendliche noch nicht geben.

Wir wissen noch nicht, wie eine zukünftige Notbetreuung bei den Kitas aussehen soll, da hier noch keine Definitionen vorliegen! Am Montag früh sitzen wir mit den Leitungen der Kitas zusammen, um die weitere mögliche Vorgehensweise zu besprechen und um Vorbereitungen zu treffen! Ich stehe wie immer bei den KiTa-Themen mit dem Gesamtelternbeirat in einem zeitnahen, offen und informativen Austausch .

Schon ab Samstag, 24.04.2021, ist die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie Badeanstalten, Wellnesszentren und Fitnessstudios untersagt.

Die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen „mit angemessenen Schutz- und Hygienekonzepten“ geöffnet werden.

Im Einzelhandel dürfen für den unmittelbaren Kundenverkehr nur noch Lebensmittelgeschäfte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte öffnen.

Bei allen weiteren Geschäften, darunter auch Baumärkte, wäre unter einer Inzidenz von 150 der Einkauf möglich mit Termin (Click & Meet). Dieser Wert wurde im Main-Kinzig- Kreis jedoch seit mehreren Tagen deutlich überschritten, so dass diese Option laut Bundesgesetz derzeit nicht besteht.

Abholung von Waren und Speisen beziehungsweise deren Auslieferung bleibt weiterhin möglich.

Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches. Ein Frisörbesuch ist weiterhin möglich mit dem Nachweis eines im Sinne des Bundesgesetzgebers negativen Ergebnisses eines „anerkannten Tests“. Das kann das Ergebnis eines aktuellen Bürgertests oder eines vor Ort durchgeführten Selbsttests sein.

Vor allem bedeuten die neuen Regelungen für die privaten Begegnungen weiterhin massive Einschränkungen. So sind für Personen ab 15 Jahren die Treffen im öffentlichen und privaten Bereich nur noch in kleinstem Umfang möglich.

Erlaubt sind lediglich Zusammenkünfte eines Haustandes mit einer weiteren Person – Treffen mit mehr Menschen dagegen nicht.

 

Hasselrother Kitas in der Notbetreuung

Am frühen Morgen des 26.04.2021 haben wir mit unseren KiTa Leitungen zusammen gesessen, um uns über die weitere Vorgehensweise bei unseren Hasselrother Kitas aus der Bundesnotbremse zu besprechen und für alle eine einigermaßen vernünftige Lösung zu finden.

Der Gesamtelternbeirat wurde heute Mittag und im Anschluss danach wurden die Eltern über nachfolgenden Elternbrief informiert.

„Aufgrund der vom Bundestag beschlossenen bundeseinheitlichen Notbremse im Infektionsschutzgesetz (IfSG) gehen die Kindertagesstätten der Gemeinde Hasselroth ab 03.05.2021 in die Notbetreuung.

Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz:

Grundsätzlich sieht § 28b Abs. 3 IfSG vor, dass bei anhaltend hohen 7-Tage-Inzidenzen ab 165 auf Ebene von Landkreisen und kreisfreien Städten eine Präsenzbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege untersagt ist, lässt jedoch die Einrichtung eine Notbetreuung zu.

Dieser Inzidenzwert über 165 wurde vom Robert Koch Institut für den MKK bestätigt.

Alle sorgeberechtigten Elternteile, die die Notbetreuung für ihr Kind in Anspruch nehmen, müssen bis Mittwoch den 28.04.21 um 12 Uhr eine aktuelle Arbeitgeberbescheinigung (Kopie), in der jeweiligen Kita abgeben.

Bitte teilen Sie uns auf jeden Fall telefonisch mit, ob Sie die Notbetreuung in Anspruch nehmen oder nicht, damit wir die kommenden Wochen planen können (Bestellung Essen, Dienstplan etc.).

Die Kinder werden in den bisherigen festen Gruppen betreut, um die Rückkehr in den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen möglichst einfach gestalten zu können.

Die Hessische Landesregierung hat und für die Notbetreuung einheitliche Anspruchsvoraussetzungen definiert.

Diese sind wie folgt:

Zur Teilnahme an der Notbetreuung berechtigt sind Kinder, sofern eine Betreuung nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann, sofern

ℹ️ • beide sorgeberechtigten Elternteile, in deren Haushalt sie wohnen, ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrem Studium nachgehen müssen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch Bescheinigungen, insbesondere des Dienstherrn oder Arbeitgebers, rechtzeitig, möglichst eine Woche im Voraus, nachzuweisen. Entsprechendes gilt für berufstätige oder studierende Eltern, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen,

ℹ️ die Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,

ℹ️ für sie ein Bescheid des zuständigen Sozialhilfeträgers über die Gewährung einer Maßnahmenpauschale nach der Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder vom 1. August 2014 in der jeweils geltenden Fassung vorliegt,

ℹ️ ohne die Betreuung im Einzelfall für Eltern und Kinder eine besondere Härte entstünde, die sich durch außergewöhnliche und schwerwiegende Umstände von den durch den Wegfall der regelhaften Betreuung allgemein entstehenden Härten abhebt.

Wenn das Robert Koch Institut einen Inzidenzwert von unter 165 über den Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Tagen im MKK bestätigt, gehen wir wieder zurück in den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen.

Wir informieren Sie stetig über die Änderungen und werden auch wieder rechtzeitig informieren, wann wir in den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen zurückkehren.

Vielen Dank für Ihr Verständnis ! Gemeinsam schaffen wir das !  Passen Sie bitte auf sich auf und bleiben Sie gesund!

 

 

Weitere Neuigkeiten